
ALSFELD (ol). Das Ordnungsamt der Stadt Alsfeld informiert über die Reinigungspflichten von Grundstückseigentümern, insbesondere in Bezug auf Bewuchs auf öffentlichen Straßen Rad- und Gehwegen. Bei Nichtbefolgung drohen Geldbußen bis zu 1.000 Euro.
Das feuchtwarme Wetter hat in der letzten Zeit die Pflanzen und damit auch das Unkraut, Bäume und Hecken sprießen lassen. Die meisten Grundstücksbesitzer brauchen keine Aufforderung, um diesem „Wildwuchs“ auf ihren Gehwegen zu Leibe zu rücken und die Äste und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum wuchern, zurückzuschneiden. Doch es gibt auch Ausnahmen, wie beim Ordnungsamt eingehende Hinweise und Beschwerden sowie selbst durchgeführte Ortsbesichtigungen ergaben.
Das Ordnungsamt der Stadt Alsfeld erinnert deshalb in einer Pressemitteilung an die Reinigungspflichten der Grundstückseigentümer sowie die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, den von ihren Grundstücken auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen.
Die Straßenreinigungspflicht erstrecke sich auf die Fahrbahnen einschließlich der Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle sowie der Gehwege. Dies sei unabhängig davon, ob Passanten etwas einfach weggeworfen haben, ob die Verunreinigung von Tieren verursacht wurde oder einfach durch die Natur (Unkraut, Laub) bedingt sind. Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, die ein sofortiges Räumen notwendig machen, sind die Straßen am Tage vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen, heißt es.
Es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass Versäumnisse der Grundstückseigentümer nicht mehr hingenommen werden können: Mehrfache Aufforderung zur Straßenreinigung wird es künftig weder in der Kernstadt noch in den Stadtteilen geben. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird zu einer Geldbuße herangezogen, im Wiederholungsfall auch in durchaus schmerzlicher Höhe. Bei Verstößen gegen die Straßenreinigungssatzung können Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängt werden, erläutert die Alsfelder Ordnungsbehörde.
Ferner seien überhängende Äste von Bäumen und wuchernde Hecken gemäß dem sogenannten Lichtraumprofil im Bereich von Geh- und Radwegen in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden und die Fahrbahn müsse bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein (siehe Grafik).

Grafik: Stadt Alsfeld
Der Beitrag Grünflächen in Alsfeld? – aber mit Augenmaß! erschien zuerst auf Oberhessen-Live.